I.
Doping
ist – so die summarische und für unsere Zwecke ausreichende Definition –
der Versuch einer künstlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit im Sport,
bewirkt durch bestimmte Substanzen. Mit der Frage nach der Strafbarkeit des
Doping ist das Problemfeld eröffnet, ob und unter welchen Voraussetzungen die
beteiligten Personen – der betroffene Sportler, der die Substanz einnimmt, und
diejenigen, die an der Zuführung der Mittel beteiligt sind – sich dem
Unwerturteil aussetzen, kriminelles Unrecht zu verwirklichen.
Während
es in anderen Ländern (etwa in Frankreich und Belgien) besondere
Anti-Doping-Gesetze gibt, existiert eine solche spezielle Norm im Recht der
Bundesrepublik nicht. Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Daher müssen
wir uns bei der Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage der Frage zuwenden,
welche allgemeinen Strafgesetze durch das Doping erfüllt sein können. Da die
mir vorgegebene Zeit eng umgrenzt ist, können nur die jeweils wesentlichen
Gesichtspunkte der betroffenen Normen angeführt werden. Breiteren Raum
allerdings soll ein Problem einnehmen, das sich insbesondere in strafrechtlicher
Hinsicht – aber nicht nur hier – stellt: die Frage nach der Wirksamkeit
einer Einwilligung des Sportlers in das an ihm vollzogene Doping, dies
namentlich unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung. Denn hier befinden wir
uns an einer Schnittstelle, wo allgemeine Wertvorstellungen über Recht und
Unrecht, tragbar oder anstößig, in die strafrechtliche Beurteilung einfließen.
Diese Wertungen gehen diametral auseinander. Dabei wird der Konflikt der
Meinungen auch dadurch verstärkt, dass zu den eingebrachten ideellen
Vorstellungen jedenfalls im Leistungs- und Spitzensport überragende
wirtschaftliche Belange hinzutreten, die allerdings nicht selten mit hehren,
ideellen Vorgaben kaschiert werden.
Ich
werde in meiner Kurzanalyse zu dem Ergebnis kommen, dass ein mit Einwilligung
des betroffenen Sportlers vorgenommenes Doping nur dann nicht gerechtfertigt
(und damit strafbar) ist, wenn – abgesehen von Mängeln der Einwilligung als
solcher – der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen
besonders schwer wiegt. Damit bleibt Doping unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung
nur aus Gründen strafbar, die gerade das Recht auf körperliche Unversehrtheit
schützen. Mit dem Doping verfolgte Zwecke und Motive dürfen bei der
Beurteilung einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung ebenso wenig berücksichtigt
werden, wie tatsächliche oder vermeintliche Interessen Dritter oder der
Allgemeinheit.
Ich
bin mir bewusst, dass ich mit diesem Ansatz provoziere. Höchstrichterliche
Entscheidungen zu diesem Problem liegen noch nicht vor. Die hier vertretene
These sollte Anlass zu lebhafter Diskussion sein.
II.
Nach
unseren allgemeinen Strafgesetzen kommt im Zusammenhang mit dem Doping eine
Verletzung der folgenden Tatbestände in Betracht:
¨
vorsätzliche Tötungsdelikte, §§ 212, 211 StGB;
¨
fahrlässige Tötung, § 222 StGB;
¨
vorsätzliche Körperverletzung, ggf. mit Qualifikationen, §§ 223, 224
und 226 StGB, schließlich § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge;
¨
fahrlässige Körperverletzung; § 230 StGB
¨
Betrug, § 263 StGB.
Soweit
ein Dopingmittel Substanzen enthält, die unter die Betäubungsmittel i.S. des
Betäubungsmittelgesetzes fallen, statuiert § 29 BtMG eine Strafbarkeit aller
Beteiligten hinsichtlich aller denkbaren Modalitäten des Umgangs mit diesen
Stoffen (etwa Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung,
Abgabe, Erwerb – um nur die häufigsten Tathandlungen zu umschreiben).
Straflos bleibt nur, wer eine spezielle Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
besitzt oder wer aufgrund einer medizinischen Indikation solche Betäubungsmittel
verschreibt, § 13 Abs. 1 BtMG (also speziell auf den Arzt bezogen). Weiterer
Erläuterungen oder wertender Kommentierungen sollte dieser Teilbereich nicht
bedürfen.
In
Betracht kommen ferner Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, soweit es sich
etwa um das Inverkehrbringen nicht zugelassener Produkte handelt, §§ 21 Abs.
1, 96 AMG. Hier ist insbesondere an solche Mittel zu denken, die in der
Bundesrepublik noch nicht zugelassen sind, im Ausland aber im Wege des Dopings
eingesetzt werden.
Seit
dem Jahre 1998 steht zudem auch die unentgeltliche Abgabe von Dopingmitteln
unter Strafe: Sportler oder Trainer, die Dopingmittel
„im
Sport in den Verkehr bringen, verschreiben oder bei anderen anwenden,“
werden
nach § 6 i.V.m. § 95 AMG bestraft. Die bloße Einnahme von Dopingmitteln wird
hiervon nicht erfasst.
1.
Zunächst zu dem zuletzt genannten Tatbestand des allgemeinen
Strafrechts, zum Betrug, § 263 StGB.
Da
wir ausländische Gäste haben und in anderen Rechtsordnungen der
Betrugstatbestand durchaus nicht identisch geregelt ist, kurz der Inhalt der
gesetzlichen Vorschrift:
Für
den Betrug sind zunächst erforderlich eine Täuschungshandlung, ein darauf
beruhender Irrtum des Getäuschten, der wiederum zu einer Vermögensverfügung führen
muss, also eine Handlung, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Dabei kann eine solche Verfügung das eigene Vermögen, aber auch das eines
Dritten betreffen, hinsichtlich dessen der Getäuschte zu verfügen berechtigt
ist. Schließlich muss Ergebnis dieser Verfügung ein Vermögensschaden sein,
also ein Vermögensnachteil, der sich aus einer Gesamtsaldierung des betroffenen
Vorgangs ergibt, dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Abgewogen
gegeneinander wird der Wert des Verlustes des „herausgegebenen“ Vermögensbestandteil
mit dem, was durch das nämliche Rechtsgeschäft (oder tatsächlichen und
wirtschaftlichen Vorgang) dem Vermögen angewachsen ist. Schließlich muss diese
auf Vorsatz beruhende Täuschungshandlung in der Absicht vorgenommen werden,
sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Da
hier ein Vermögensdelikt betroffen ist, kommt ein Betrug nur im bezahlten Sport
in Betracht. Mögliche Betrugsopfer sind die Zuschauer, der Konkurrent und der
Veranstalter.
Ein
Betrug zum Nachteil der Zuschauer, die ihr Eintrittsgeld bezahlt haben, scheidet
schon deswegen aus, weil es hier nahezu an jedem Tatbestandsmerkmal fehlt: Schon
die Irrtumserregung ist angesichts der breiten und öffentlich in allen Medien
geführten Diskussion über den permanenten Einsatz von Dopingmitteln eher zu
verneinen (wobei ich dogmatisch schon bei der Täuschungshandlung als dem ersten
Tatbestandsmerkmal des Betruges ansetzen würde). Jedenfalls aber fehlt es an
einem Vermögensschaden. Der Zuschauer erwirbt mit seinem Eintrittsgeld einen
Anspruch auf das Erlebnis eines Wettkampfes. Dass dieser nicht regelgerecht
durchgeführt wird, begründet aus wirtschaftlicher Sicht für ihn keinen
Nachteil (im Übrigen würde es auch an der Stoffgleichheit zwischen einem
solchen Schaden und der angestrebten Bereicherung fehlen).
Der
weiter in Betracht kommende Betrug gegenüber dem Konkurrenten sieht sich in
seiner Konstruktion ähnlichen Einwänden ausgesetzt. Zutreffend weist Otto
-
SpuRt 1994, 10 ff. (15) –
darauf
hin, dass das täuschungsbedingte Unterlassen der Geltendmachung des eigenen
Anspruchs auf die Prämie (durch den nicht gedopten Zweiten) nicht
deckungsgleich mit der vom gedopten Sieger angestrebten Bereicherung ist.
Zu
erwägen bleibt ein Betrug gegenüber dem Veranstalter. Wenn man eine Täuschungshandlung
bejaht, nämlich die mit der Teilnahme am Wettbewerb konkludent abgegebene Erklärung
des Sportlers, keine unzulässigen leistungssteigernden Mittel eingenommen zu
haben, ferner: einen hierauf gründenden Irrtum des Veranstalters annimmt,
-
dagegen etwa: Turner, MDR 1991, 569, 574 -,
lässt
sich zwanglos auch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Veranstalters
begründen, dies mit der Auszahlung der Prämie. Äußerst fraglich ist aber, ob
dadurch dem Veranstalter ein Vermögensschaden entsteht. Zwar kann man
argumentieren, es handele sich um eine zweckwidrige Vermögensaufwendung, weil
die Prämie dem gedopten Sieger nach den Wettkampfregeln nicht zustehe
-
so Otto, a.a.O., S. 15 -.
Jedoch
ist bei der Saldierung zu berücksichtigen, dass der Veranstalter die Prämie in
jedem Fall zahlen muss, wenn nicht an den gedopten Sportler, so an den
nichtgedopten Zweitplatzierten. Der Vermögensschaden kann demnach bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise allenfalls in der Gefahr liegen, dass der
Unterlegene, der sich regelkonform verhalten hat, einen Anspruch gegenüber dem
Veranstalter geltend macht. Diese Gefahr ist so wenig konkret, dass sie dem Vermögensschaden
nicht gleichgesetzt werden kann. Soweit ersichtlich hat es denn auch keinen Fall
gegeben, in dem der unterlegene Zweitplatzierte Ansprüche gegenüber dem
Dopingsünder oder gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht hätte
-
den Betrug generell verneinend z.B. Turner, a.a.O.; Schneider-Grohe,
Doping 1979, S. 149 -.
Die
hier lediglich skizzierten Probleme, zusätzlich das eines Betruges zum Nachteil
eines Sponsors werden in einer im nächsten Jahr im Verlag Peter Lang
erscheinenden Monographie von Rechtsanwalt Cherken
„Betrug (§ 263 StGB) verübt durch Doping im Sport“
abgehandelt.
2.
Wenden wir uns dem Schwerpunkt der Diskussion über die Strafbarkeit des
Doping, nämlich den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zu. Dabei soll,
wie bereits angedeutet, der Schwerpunkt bei der Diskussion der Körperverletzung
liegen und hier wiederum bei der Frage, ob eine Einwilligung des Sportlers in
eine Körperverletzung rechtfertigend wirkt.
Zu
vernachlässigen, dies schon aus tatsächlichen Gründen, aber auch wegen der
eindeutigen Rechtslage sind die vorsätzlichen Tötungen. Zwar werden bislang
schon eine Reihe von Todesfällen dem Doping zugeschrieben
-
vgl. etwa: Link, NJW 1987, 2545; Körner, ZRP 1989, 418 -.
Jedoch
sind Fälle, bei denen entweder ein Dritter unter Täuschung des betroffenen
Sportlers diesem Dopingmittel verabreicht oder aber der betroffene Sportler
selbst in Kenntnis einer auch nur möglicherweise letalen Wirkung Dopingmittel
eingenommen hat, nicht bekannt.
a)
Genauerer Erörterung bedarf aber der Tatbestand der fahrlässigen Tötung,
§ 222 StGB.
Wird
wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Einnahme eines bestimmten Präparats zum
Tode des Sportlers geführt hat, liegt also Ursächlichkeit zwischen Handlung
und Erfolg vor, so ist damit nur ein Element des objektiven Tatbestandes erfüllt.
Nach deutschem Recht ist die Selbstschädigung des Sportlers durch Einnahme
eines Dopingmittels für diesen nicht strafbar. Dies gilt sowohl für den Tötungs-
als auch für den Körperverletzungstatbestand. Strafbar ist lediglich die Tötung
oder die Körperverletzung eines anderen.
Es
stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen das für den Tod des
Sportlers (oder dessen Körperverletzung) ursächliche Verhalten eines Dritten
(des Arztes, des Trainers oder einer anderen Person) lediglich als Teilnahme an
einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Sportlers anzusehen ist. In
einem solchen Fall wäre die Teilnahme mangels tatbestandsmäßiger Haupttat
ebenfalls straflos. Nur wenn der Dritte als Täter anzusehen ist, wäre ihm der
strafrechtliche Erfolg als Tötung/Körperverletzung zum Nachteil eines anderen
zurechenbar.
Wie
diese Grenze zwischen strafloser Teilnahme an fremder Selbstgefährdung und
strafbarer Täterschaft im Bereich der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte
zu ziehen ist – dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten.
Hier kurz die folgenden Grundzüge:
Das
Problem der Abgrenzung zwischen (auch strafrechtlicher) Selbstverantwortung für
eine Selbstschädigung und der eine Strafbarkeit auslösenden Verantwortung des
Dritten hatte der Bundesgerichtshof zunächst in jahrelanger Rechtsprechung zu
Lasten des Dritten gelöst. Zwar hatte der 5. Strafsenat in einer frühen
Entscheidung aus dem Jahre 1972 ausgesprochen, nicht strafbar sei, wer fahrlässig
den Tod eines Selbstmörders mitverursache
-
BGHSt 24, 342 -.
- BGH JR 1979, 429 –
eine
grundsätzliche Wende zu Lasten des Dritten ein: Ein Arzt hatte einem drogenabhängigen
Patienten ein morphiumhaltiges Medikament zur Selbstinjektion verordnet und
verschrieben. Da der Patient entgegen der ärztlichen Anweisung sich mehr als
nur eine Ampulle und zudem intravenös injizierte, trat der Tod ein. Zu diesem
Sachverhalt, der dem hier diskutierten rechtlich durchaus ähnlich ist, vertrat
der BGH die Auffassung, dass der Arzt Täter einer fahrlässigen Tötung sei,
wenn er seinem drogenabhängigen Patienten bei einer Entziehungs-therapie ein
Suchtmittel verordne und dieser dadurch zu Tode komme, dass er es sich mit
Bewusstsein der Selbstgefährdung im Zustand des Entzugs entgegen der ausdrücklichen
Anordnung des Arztes in einer Überdosis und intravenös statt intramuskulär
injiziert. Dem folgten weitere Entscheidungen in die gleiche Richtung, nämlich
Strafbarkeit der Lieferanten von Rauschgift wegen fahrlässiger Tötung, wenn
Abnehmer nach Einnahme des Rauschgiftes zu Tode kamen
-
BGH MDR 1981, 684; BGH NStZ 1983, 72 -.
Nach
heftiger Kritik an dieser Rechtsprechung durch das Schrifttum
-
insbesondere Hirsch, JR 1979, 429; Schünemann, NStZ 1982, 60 -
bahnte
sich ein Wandel an: Zunächst räumte der 1. Strafsenat
-
BGHSt 32, 262 -.
dem
Grundsatz der Selbstverantwortung für eine Selbst-schädigung wieder Priorität
ein. Eigenverantwortlich gewollte und verwirktlichte Selbstgefährdungen
unterfallen danach nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts,
wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiere. Wer
lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasse, ermögliche oder fördere,
mache sich insoweit nicht strafbar. Diese Auffassung fand später auch die
Zustimmung anderer Strafsenate
-
BGH NJW 1981, 2015; BGH NStZ 1987, 406 -.
Sie
entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung im Schrifttum.
Zurück
zum Doping:
Voraussetzungen
für eine solche Straflosigkeit des Dritten sind zunächst die Kenntnis des
Sportlers von den Gefahren des Dopingmittels, die Fähigkeit, diese Gefahren
richtig einzuschätzen und die Tragweite einer Entscheidung für das Mittel
uneingeschränkt zu erkennen. Dieses setzt den Vollbesitz der geistigen Kräfte
und die auf den Einzelfall bezogene konkrete Einsichtsfähigkeit voraus. Mit der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wird man bei der Frage
nach einer solchen Einsichtsfähigkeit keine starre Altersgrenze akzeptieren können.
Auch dem noch nicht 18 Jahre alten Sportler, der damit noch Jugendlicher ist,
wird man nicht absolut und für jeden Fall eine solche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
absprechen dürfen. Jedoch wird man hier nur in Ausnahmefällen zur Annahme
gelangen, der Betroffene sei tatsächlich imstande gewesen, alle
gesundheitlichen Gefahren – auch solche für das Leben unmittelbar – zu
erkennen und abzuwägen. Hier geht die fehlende Lebenserfahrung einher mit einem
besonderen Vertrauen in den Arzt, der das Mittel verschrieben hat.
Dieses
Regel-Ausnahme-Verhältnis wird ein anderes sein, wenn der erwachsene Sportler
betroffen ist. Wer sich nach umfassender und zutreffender Aufklärung durch den
Arzt als Sportler dazu entscheidet, das verschriebene Mittel einzunehmen,
handelt grundsätzlich eigenverantwortlich. Damit entfällt aber die
Strafbarkeit des Arztes sowohl im Hinblick auf eine fahrlässige Tötung als
auch hinsichtlich der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung.
b)
Die vorstehenden Überlegungen gelten für den Fall, dass der betroffene
Sportler sich das Dopingmittel selbst zuführt. Es fragt sich, ob eine andere
rechtliche Beurteilung geboten ist, wenn ein Dritter, namentlich der Arzt, das
Dopingmittel dem Sportler beibringt. Paradigmatisch ist hier der Fall des
Injizierens eines solchen Mittels. Hier ist nach der in Betracht kommenden
Schuldform zu differenzieren.
aa)
Im Bereich des Fahrlässigkeitsvorwurfs, also bei der fahrlässigen Tötung
und fahrlässigen Körperverletzung, ist umstritten, ob hier – anders als bei
der Selbstbeibringung des Mittels – von den Grundsätzen einer einverständlichen
Fremdgefährdung auszugehen ist. Man könnte auch hier dieselben Überlegungen
wie dort anstellen, also bei voller Kenntnis des Sachverhalts sowie Einsichts-
und Urteilsfähigkeit des Sportlers grundsätzlich eine Eigengefährdung
annehmen. Die unterschiedlichen dogmatischen Ansätze sind von erheblicher
Bedeutung für die Frage der Strafbarkeit des Dritten. Begreift man auch den
Fall der Beibringung des Dopingmittels grundsätzlich als Fall der Eigengefährdung,
so gelten die vorstehend entwickelten Grundsätze der straflosen Teilnahme
hieran auch für einen solchen Sachverhalt. Sieht man hingegen das Beibringen
stets als Fremdgefährdung an, so ist diese im Grundsatz tatbestandsmäßig. Es
stellt sich dann auf der Ebene der Rechtswidrigkeit die Frage nach einer
wirksamen Einwilligung des Opfers
-
vgl. dazu insbesondere: LK/Hirsch, StGB, 10. Auflage, Vor § 32, RN 94
ff. m.w.N. -.
Damit
aber entsteht die zusätzliche Problematik, dass die Einwilligung, auch die
wirksame, nach unserem Recht eben nicht eo ipso rechtfertigt, sondern nur dann,
wenn die Tat trotz der (wirksamen) Einwilligung nicht sittenwidrig ist, § 228
StGB
-
Geppert, ZStW 83, 987; Schaffstein, Welzel-Festschrift, S. 570 -.
Überzeugend
ist der Lösungsansatz, der auch in den Fällen des Beibringens von
Dopingmitteln durch einen Dritten die Frage nach der Zurechnung des negativen
Erfolges und damit schon nach der Tatbestandsmäßigkeit stellt
-
Schünemann, JA 1975, 723; Otto, Tröndle-Festschrift, S. 157 ff.; so im
Ergebnis auch: BGHSt 32, 265 -.
Die
zu den Verletzungsdelikten entwickelten Grundsätze lassen sich eben nicht auf
Situationen übertragen, bei denen es lediglich um eine einverständliche Gefährdung
geht. Eine – wie Otto es ausdrückt
– wertende Betrachtungsweise muss unabhängig von der Frage, wer – bildhaft
gesprochen – „letzte Hand“ anlegt (der Betroffene selbst oder ein Dritter)
die Zurechnung danach beurteilen, ob das Opfer selbst sich bewusst und
freiverantwortlich (bis zum letzten Augenblick) in die Gefahrensituation begeben
hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, so steuert das Opfer das gefährliche
Geschehen selbst, soweit mögliche Schäden an seinem Körper betroffen sind.
Dem entspricht die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Als
Ergebnis bleibt für den Fall der
fahrlässigen Erfolgsdelikte festzuhalten: Unabhängig davon, ob der Sportler
das Dopingmittel selbst einnimmt oder ihm dieses von einem Dritten (namentlich
vom Arzt) beigebracht wird (Beispiel: Injektion von Dopingmitteln) gelten die
von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, wonach der Dritte straflos
bleibt, wenn der Sportler nach umfassender Aufklärung und daher in voller
Kenntnis des Risikos und im Bewusstsein der Bedeutung seiner Entscheidung das
Mittel einnimmt.
bb)
Anders stellt sich die rechtliche Bewertung bei dem Delikt dar, das wegen
seiner überragenden Häufigkeit in der Praxis im Zentrum des rechtlichen
Interesses stehen dürfte: Gemeint ist die vorsätzliche Körperverletzung, §§
223 ff. StGB.
Im
Bereich der fahrlässigen Verletzungsdelikte lässt die einverständliche
Herbeiführung einer bloßen Gefährdung des Rechtsguts (Leben oder körperliche
Unversehrtheit) den aufgezeigten gemeinsamen rechtlichen Maßstab für beide
Arten der Einnahme des Dopingmittels zu. Dagegen ist das Beibringen, namentlich
das Injizieren von Dopingmitteln, grundsätzlich als tatbestandliche vorsätzliche
Körperverletzung zu bewerten. Hier gilt gleiches wie bei der Vornahme einer
vorsätzlichen Tötungshandlung. Die Verletzungshandlung wird von demjenigen
vorgenommen, der wissentlich in die Rechtsgüter des anderen eingreift, indem er
– hier mit dem Setzen der Spritze – die letzte Entscheidung über die
Vornahme der unmittelbar auf die Verletzung gerichteten Handlung trifft und
diese Handlung selbst durchführt
-
so zutreffend: Otto, SpuRt 1994, 10, 14 -.
Für
eine wertende Betrachtung, wie sie im Bereich der fahrlässigen Erfolgsdelikte
unter den Begriff der Zurechnung vorgenommen werden kann, bleibt hier kein Raum.
Jedes
Beibringen von Dopingmitteln stellt sich als eine solche vorsätzliche Körperverletzung
dar. Die Verabreichung aller Substanzen, die auf den Dopinglisten geführt
werden, führt zu Gesundheitsschädigungen; dies ist anerkannter Stand der
Wissenschaft.
Da
das Mittel bewusst beigebracht wird, handelt der Arzt auch vorsätzlich. Das
grundlegende Problem liegt darin, ob eine solche vorsätzliche Körperverletzung
durch Einwilligung des Sportlers gerechtfertigt ist. Es verlagert sich also von
der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit auf die der Rechtswidrigkeit.
Eine
solche Rechtfertigung setzt zunächst die Wirksamkeit der Einwilligung als
solcher voraus. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze, nämlich
¨
Der Einwilligende muss hinsichtlich des betroffenen Rechtsguts verfügungsbefugt
sein; dies ist bei dem Rechtsgut der körperlichen Integrität grundsätzlich
anzunehmen.
¨
Die Einwilligung muss frei von Willensmängeln und ernstlich erklärt
sein.
¨
Der Einwilligende muss die Schwere des Eingriffs in seine körperliche
Integrität und damit verbundene mögliche Folgen kennen.
¨
Der Einwilligende muss über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen.
Soweit
diese Kriterien betroffen sind, konturieren sie in ihrer Gesamtheit nahezu exakt
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung
des Sportlers anzunehmen ist – dies mit der für den Fahrlässigkeitsbereich
bereits skizzierten Folge, dass der Dritte nicht tatbestandsmäßig handelt.
Die
rechtfertigende Wirkung einer solchen Einwilligung in die vorsätzliche Körperverletzung
hat aber noch ein weiteres Erfordernis: Die Tat darf trotz der Einwilligung
nicht gegen die guten Sitten verstoßen, § 228 StGB.
Mit
diesem Rekurs des Gesetzgebers auf das Merkmal der Sittenwidrigkeit gerät ein
Kriterium in die strafrechtliche Diskussion, das schon wegen seiner
Unbestimmtheit, noch mehr aber wegen seiner Wertungsbedürftigkeit härteste
Kontroversen heraufbeschwören muss.
So
scheiden sich denn hier auch die Geister: Eine Auffassung geht von einer
„ethisch-sozialen Betrachtung“ aus und kommt damit grundsätzlich zur
Sittenwidrigkeit des Doping und damit zur Strafbarkeit der vorsätzlichen Körperverletzung
-
vgl. etwa: Turner, MDR 1991, 569, 574 -.
Die
Gegenmeinung
-
Kohlhaas, NJW 1970, 1959 m.w.N. –
verneint
für den Regelfall einen solchen Sittenverstoß. Sie weißt dabei auf die
zunehmende Ausweitung der Freiheitsrechte am eigenen Körper hin. Zudem hält
sie schon aus systematischen Erwägungen die Einbeziehung rechtsgutsfremder
Interessen und Belange für verfehlt.
Bei
nüchterner Analyse der für die widerstreitenden Auffassung vorgetragenen
Argumente, bei kritischer Distanz zu dem Pathos der Befürworter einer
Sittenwidrigkeit (und damit einer Strafbarkeit des Doping als vorsätzliche Körperverletzung),
kann es im Ergebnis keinem begründeten rechtlichen Zweifel unterliegen, dass
die Einwilligung des Sportlers die Rechtswidrigkeit der vorsätzlichen Körperverletzung
entfallen lässt.
Ich
zitiere einen herausragenden Vertreter der Auffassung, die bei Doping zur
Sittenwidrigkeit der Tat trotz an sich wirksamer Einwilligung gelangt. Prof.
TURNER führt hierzu aus:
„Es
ist bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit ... auch auf sport-ethische Aspekte
abzustellen. Ein soziales Unwerturteil ist auch darauf zu stützen, da die
genannten Aspekte nicht nur im Bereich des Sports, sondern ganz allgemein
Anerkennung finden. Leistungssport ist nicht nur eine private Angelegenheit,
sondern hat eine gewichtige öffentliche, kulturelle und soziale Dimension. Der
Leistungssport ist in unserer modernen Welt einer der wenigen Bereiche, in denen
sich der Mensch ungeachtet seiner sozialen Stellung noch mit anderen aufgrund
seiner natürlichen Fähigkeiten messen kann. Dafür sind Chancengleichheit und
Fairness unabdingbare Voraussetzungen. Ohne sie wird der gesamte Sinn und Zweck
des Sports in Frage gestellt. Leistungsmotivation, Selbstverwirklichung und persönliche
Befriedigung des Sportlers gingen verloren; das Gleiche gilt für die pädagogisch-psychologische
Bedeutung, die selbst erbrachte Leistungen für die Persönlichkeitsentwicklung
haben. Verlieren Leistungen und Leistungsvergleiche an Glaubwürdigkeit, muss
auch das Interesse der Zuschauer am Sport abnehmen. Die Vorbildfunktion von
Spitzensportlern, die weit über den Sport hinausgeht, würde ebenfalls
nachhaltig in Frage gestellt. ...
Doping
im Sport ist aufgrund dieser ethisch-sozialen Betrachtung daher sittenwidrig.
Dabei handelt es sich ... um ein Werturteil, das dem „Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden“ entsprechen dürfte. Die auf demokratischer
Willensbildung beruhenden Erklärungen des Deutschen Sportbundes als dem Repräsentanten
... ca. 30 % der Gesamtbevölkerung ... kann dafür als schwerwiegendes Indiz
angeführt werden.“
Diese
Auffassung sieht sich zunächst grundlegenden systematischen Einwänden
ausgesetzt.
Nach
dem Wortlaut der einschlägigen Norm, § 228 StGB, ist entscheidend, ob die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Dies bedeutet,
dass jedenfalls weitaus überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich die Frage
nach der Sittenwidrigkeit nach Art und Umfang des tatbestandsmäßigen
Rechtsgutsangriffs zu lösen ist
-
LK/Hirsch, § 226 a, RN 9; Weigend, ZStW 98, 64 -.
Würde
man sozial-ethischen Wertvorstellungen im Rahmen einer Interessenabwägung
gleiches Gewicht beimessen wie dem Kriterium der Schwere des Eingriffs in das
betroffene Rechtsgut, so wird entgegen dem Gesetzeswortlaut die Sittenwidrigkeit
der Einwilligung in die Beurteilung einbezogen. Der mit der tatbestandsmäßigen
Handlung, der Körperverletzung, verfolgte Zweck kann daher allenfalls von
untergeordneter Bedeutung sein, wenn es um die Beurteilung der Tat als
sittenwidrig geht.
Nun
gründet meine Kritik an der mit Zitat belegten Meinung nicht einmal sonderlich
auf den dargestellten rechtssystematischen Bedenken. Sie setzt namentlich ein
bei der Vorgabe, die Sittenwidrigkeit des Doping im Leistungssport entspreche
einem allgemein gültigen Wertmaßstab. Dies ist eine kühne Behauptung, die
einer nüchternen Betrachtung nicht Stand hält. Der Rekurs auf die Erklärungen
des Deutschen Sportbundes und weiter auf – Zitat –
„immer
wieder zu beobachtende ablehnende Reaktionen der Zuschauer in Stadien gegenüber
anabolikagetunten weiblichen Ungetümen in den leichtathletischen
Wurfdisziplinen“ – so TURNER –
genügt
bei weitem nicht als Beleg dafür, dass
„alle
billig und gerecht Denkenden“
eine
solche Wertung teilen.
In
einer sehr frühen Entscheidung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur
Frage des „allgemeingültigen Wertmaßstabs“ goldene Worte gesprochen:
„Der
Senat hat einen Sittenverstoß im Sinne des § 226 a StGB (= heute § 228 StGB)
verneint. ... Eine solche Verweisung auf das Sittengesetz ist vom
rechtsstaatlichen Standpunkt aus nicht ohne grundsätzliche Bedenken. Sie kann
weitgehend Unsicherheit darüber zur Folge haben, welche Tatbestände mit Strafe
bedroht sein sollen. Eine derart unbestimmte Vorschrift muss, um in einem
Rechtsstaat erträglich zu sein, zugunsten des Angeklagten eng ausgelegt werden.
Als Verstoß gegen die guten Sitten kann deshalb in diesem strafrechtlichen
Sinne nur das angesehen werden, was nach dem Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden zweifellos kriminell strafwürdiges Unrecht ist.“ (BGHSt 4,
24, 32).
Seinerzeit
war der Fall der Bestimmungsmensur betroffen. Der Senat hob eine Verurteilung
wegen gefährlicher Körperverletzung aus den genannten Gründen auf.
Damit
jedoch endet meine Kritik durchaus nicht. Ich zweifle auch die hehren Prämissen
an, die in den Worten von TURNER gleichsam
als feststehend und ehern zugrunde gelegt werden. Da ist der Satz der
Chancengleichheit, die verletzt werde, wenn sich der eine oder andere eines
unzulässigen Dopingmittels bediene.
Chancengleichheit
– gibt es die überhaupt noch? Wenn ich meinen Athleten ermögliche, zur
Anpassung ihres Organismus ein mehrmonatiges Höhentraining unter den
Bedingungen durchzuführen, die später im olympischen Wettkampf vorzufinden
sind, wer stellt eigentlich hier die Frage nach der Chancengleichheit aus der
Sicht der anderen Athleten, die mangels finanzieller Möglichkeiten erst am
Vorabend des Wettkampfs anreisen können? Diese Beispiele ließen sich beliebig
vermehren.
Ich
gehe noch weiter: Sind es wirklich noch (zur heutigen Zeit)
„Leistungsmotivation, Selbstverwirklichung und persönliche Befriedigung des
Sportlers“, die den Spitzensport entscheidend prägen und die zusätzlich die
behauptete Vorbildfunktion ausüben? Ich habe da unüberwindbare
Schwierigkeiten.
Der
Hochleistungssport wird zunehmend dominiert von rein wirtschaftlichen Interessen
der Sponsoren und der die Medienrechte vermarktenden Unternehmen. Sie diktieren
zwischenzeitlich, zu welchem Zeitpunkt welcher Wettkampf stattzufinden hat.
Dabei werden ausschließlich Einschaltquoten und Interessen der Werbeträger berücksichtigt.
Für die Gesundheit der beteiligten Sportler ist da wenig Raum.
Doping
ist in einem solchen Interessengefüge allenfalls insoweit ein Problem, als ein
Bewusstsein der Allgemeinheit, alles sei ohnehin manipuliert, das Interesse der
breiten Öffentlichkeit am bezahlten Leistungssport entfallen lassen könnte –
und sich damit mittelbar wirtschaftlich negativ auswirken würde.
Mein
Fazit ist eindeutig:
Soweit
nicht besonders schwerwiegende gesundheitliche Schäden durch das Beibringen von
Dopingmitteln zu besorgen sind, rechtfertigt eine wirksame Einwilligung des
betroffenen Sportlers diese Körperverletzung. Denn dann verstößt auch die Tat
nicht gegen die guten Sitten.
III.
Der
kurze Überblick zeigt:
Das
geltende deutsche Strafrecht kann nur in Ausnahmefällen bemüht werden,
Interessenkonflikte zu lösen, die mit der Einnahme von Dopingmitteln entstehen.
Denn
die Anwendung von Strafrecht muss ultima ratio sein. Strafwürdigkeit und
Strafbedürftigkeit sind hierfür unverzichtbare Voraussetzungen. Beides vermag
ich nicht zu erkennen, wenn der erwachsene, in seiner Einsichtsfähigkeit nicht
beschränkte und umfassend aufgeklärte Sportler zum Doping greift.
Damit stehen spektakuläre Durchsuchungen und öffentlichkeitswirksame Festnahmen nach unserem Recht nicht an. Und das ist gut so!
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