Doping und Strafrecht

RA Prof. Dr. V. Mehle  

 

I.

Doping ist – so die summarische und für unsere Zwecke ausreichende Definition – der Versuch einer künstlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit im Sport, bewirkt durch bestimmte Substanzen. Mit der Frage nach der Strafbarkeit des Doping ist das Problemfeld eröffnet, ob und unter welchen Voraussetzungen die beteiligten Personen – der betroffene Sportler, der die Substanz einnimmt, und diejenigen, die an der Zuführung der Mittel beteiligt sind – sich dem Unwerturteil aussetzen, kriminelles Unrecht zu verwirklichen.

 

Während es in anderen Ländern (etwa in Frankreich und Belgien) besondere Anti-Doping-Gesetze gibt, existiert eine solche spezielle Norm im Recht der Bundesrepublik nicht. Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Daher müssen wir uns bei der Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage der Frage zuwenden, welche allgemeinen Strafgesetze durch das Doping erfüllt sein können. Da die mir vorgegebene Zeit eng umgrenzt ist, können nur die jeweils wesentlichen Gesichtspunkte der betroffenen Normen angeführt werden. Breiteren Raum allerdings soll ein Problem einnehmen, das sich insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht – aber nicht nur hier – stellt: die Frage nach der Wirksamkeit einer Einwilligung des Sportlers in das an ihm vollzogene Doping, dies namentlich unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung. Denn hier befinden wir uns an einer Schnittstelle, wo allgemeine Wertvorstellungen über Recht und Unrecht, tragbar oder anstößig, in die strafrechtliche Beurteilung einfließen. Diese Wertungen gehen diametral auseinander. Dabei wird der Konflikt der Meinungen auch dadurch verstärkt, dass zu den eingebrachten ideellen Vorstellungen jedenfalls im Leistungs- und Spitzensport überragende wirtschaftliche Belange hinzutreten, die allerdings nicht selten mit hehren, ideellen Vorgaben kaschiert werden.

 

Ich werde in meiner Kurzanalyse zu dem Ergebnis kommen, dass ein mit Einwilligung des betroffenen Sportlers vorgenommenes Doping nur dann nicht gerechtfertigt (und damit strafbar) ist, wenn – abgesehen von Mängeln der Einwilligung als solcher – der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen besonders schwer wiegt. Damit bleibt Doping unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung nur aus Gründen strafbar, die gerade das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützen. Mit dem Doping verfolgte Zwecke und Motive dürfen bei der Beurteilung einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung ebenso wenig berücksichtigt werden, wie tatsächliche oder vermeintliche Interessen Dritter oder der Allgemeinheit.

 

Ich bin mir bewusst, dass ich mit diesem Ansatz provoziere. Höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Problem liegen noch nicht vor. Die hier vertretene These sollte Anlass zu lebhafter Diskussion sein.

 

II.

Nach unseren allgemeinen Strafgesetzen kommt im Zusammenhang mit dem Doping eine Verletzung der folgenden Tatbestände in Betracht:

 

¨      vorsätzliche Tötungsdelikte, §§ 212, 211 StGB;

¨      fahrlässige Tötung, § 222 StGB;

¨      vorsätzliche Körperverletzung, ggf. mit Qualifikationen, §§ 223, 224 und 226 StGB, schließlich § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge;

¨      fahrlässige Körperverletzung; § 230 StGB

¨      Betrug, § 263 StGB.

 

Soweit ein Dopingmittel Substanzen enthält, die unter die Betäubungsmittel i.S. des Betäubungsmittelgesetzes fallen, statuiert § 29 BtMG eine Strafbarkeit aller Beteiligten hinsichtlich aller denkbaren Modalitäten des Umgangs mit diesen Stoffen (etwa Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Erwerb – um nur die häufigsten Tathandlungen zu umschreiben). Straflos bleibt nur, wer eine spezielle Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG besitzt oder wer aufgrund einer medizinischen Indikation solche Betäubungsmittel verschreibt, § 13 Abs. 1 BtMG (also speziell auf den Arzt bezogen). Weiterer Erläuterungen oder wertender Kommentierungen sollte dieser Teilbereich nicht bedürfen.

 

In Betracht kommen ferner Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, soweit es sich etwa um das Inverkehrbringen nicht zugelassener Produkte handelt, §§ 21 Abs. 1, 96 AMG. Hier ist insbesondere an solche Mittel zu denken, die in der Bundesrepublik noch nicht zugelassen sind, im Ausland aber im Wege des Dopings eingesetzt werden.

 

Seit dem Jahre 1998 steht zudem auch die unentgeltliche Abgabe von Dopingmitteln unter Strafe: Sportler oder Trainer, die Dopingmittel

 

„im Sport in den Verkehr bringen, verschreiben oder bei anderen anwenden,“

 

werden nach § 6 i.V.m. § 95 AMG bestraft. Die bloße Einnahme von Dopingmitteln wird hiervon nicht erfasst.

 

1.      Zunächst zu dem zuletzt genannten Tatbestand des allgemeinen Strafrechts, zum Betrug, § 263 StGB.

 

Da wir ausländische Gäste haben und in anderen Rechtsordnungen der Betrugstatbestand durchaus nicht identisch geregelt ist, kurz der Inhalt der gesetzlichen Vorschrift:

 

Für den Betrug sind zunächst erforderlich eine Täuschungshandlung, ein darauf beruhender Irrtum des Getäuschten, der wiederum zu einer Vermögensverfügung führen muss, also eine Handlung, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Dabei kann eine solche Verfügung das eigene Vermögen, aber auch das eines Dritten betreffen, hinsichtlich dessen der Getäuschte zu verfügen berechtigt ist. Schließlich muss Ergebnis dieser Verfügung ein Vermögensschaden sein, also ein Vermögensnachteil, der sich aus einer Gesamtsaldierung des betroffenen Vorgangs ergibt, dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Abgewogen gegeneinander wird der Wert des Verlustes des „herausgegebenen“ Vermögensbestandteil mit dem, was durch das nämliche Rechtsgeschäft (oder tatsächlichen und wirtschaftlichen Vorgang) dem Vermögen angewachsen ist. Schließlich muss diese auf Vorsatz beruhende Täuschungshandlung in der Absicht vorgenommen werden, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.

 

Da hier ein Vermögensdelikt betroffen ist, kommt ein Betrug nur im bezahlten Sport in Betracht. Mögliche Betrugsopfer sind die Zuschauer, der Konkurrent und der Veranstalter.

 

Ein Betrug zum Nachteil der Zuschauer, die ihr Eintrittsgeld bezahlt haben, scheidet schon deswegen aus, weil es hier nahezu an jedem Tatbestandsmerkmal fehlt: Schon die Irrtumserregung ist angesichts der breiten und öffentlich in allen Medien geführten Diskussion über den permanenten Einsatz von Dopingmitteln eher zu verneinen (wobei ich dogmatisch schon bei der Täuschungshandlung als dem ersten Tatbestandsmerkmal des Betruges ansetzen würde). Jedenfalls aber fehlt es an einem Vermögensschaden. Der Zuschauer erwirbt mit seinem Eintrittsgeld einen Anspruch auf das Erlebnis eines Wettkampfes. Dass dieser nicht regelgerecht durchgeführt wird, begründet aus wirtschaftlicher Sicht für ihn keinen Nachteil (im Übrigen würde es auch an der Stoffgleichheit zwischen einem solchen Schaden und der angestrebten Bereicherung fehlen).

 

Der weiter in Betracht kommende Betrug gegenüber dem Konkurrenten sieht sich in seiner Konstruktion ähnlichen Einwänden ausgesetzt. Zutreffend weist Otto

 

-        SpuRt 1994, 10 ff. (15) –

 

darauf hin, dass das täuschungsbedingte Unterlassen der Geltendmachung des eigenen Anspruchs auf die Prämie (durch den nicht gedopten Zweiten) nicht deckungsgleich mit der vom gedopten Sieger angestrebten Bereicherung ist.

 

Zu erwägen bleibt ein Betrug gegenüber dem Veranstalter. Wenn man eine Täuschungshandlung bejaht, nämlich die mit der Teilnahme am Wettbewerb konkludent abgegebene Erklärung des Sportlers, keine unzulässigen leistungssteigernden Mittel eingenommen zu haben, ferner: einen hierauf gründenden Irrtum des Veranstalters annimmt,

 

-        dagegen etwa: Turner, MDR 1991, 569, 574 -,

 

lässt sich zwanglos auch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Veranstalters begründen, dies mit der Auszahlung der Prämie. Äußerst fraglich ist aber, ob dadurch dem Veranstalter ein Vermögensschaden entsteht. Zwar kann man argumentieren, es handele sich um eine zweckwidrige Vermögensaufwendung, weil die Prämie dem gedopten Sieger nach den Wettkampfregeln nicht zustehe

 

-        so Otto, a.a.O., S. 15 -.

 

Jedoch ist bei der Saldierung zu berücksichtigen, dass der Veranstalter die Prämie in jedem Fall zahlen muss, wenn nicht an den gedopten Sportler, so an den nichtgedopten Zweitplatzierten. Der Vermögensschaden kann demnach bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise allenfalls in der Gefahr liegen, dass der Unterlegene, der sich regelkonform verhalten hat, einen Anspruch gegenüber dem Veranstalter geltend macht. Diese Gefahr ist so wenig konkret, dass sie dem Vermögensschaden nicht gleichgesetzt werden kann. Soweit ersichtlich hat es denn auch keinen Fall gegeben, in dem der unterlegene Zweitplatzierte Ansprüche gegenüber dem Dopingsünder oder gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht hätte

 

-        den Betrug generell verneinend z.B. Turner, a.a.O.; Schneider-Grohe, Doping 1979, S. 149 -.

 

Die hier lediglich skizzierten Probleme, zusätzlich das eines Betruges zum Nachteil eines Sponsors werden in einer im nächsten Jahr im Verlag Peter Lang erscheinenden Monographie von Rechtsanwalt Cherken

 

            „Betrug (§ 263 StGB) verübt durch Doping im Sport“

 

abgehandelt.

 

2.      Wenden wir uns dem Schwerpunkt der Diskussion über die Strafbarkeit des Doping, nämlich den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zu. Dabei soll, wie bereits angedeutet, der Schwerpunkt bei der Diskussion der Körperverletzung liegen und hier wiederum bei der Frage, ob eine Einwilligung des Sportlers in eine Körperverletzung rechtfertigend wirkt.

 

Zu vernachlässigen, dies schon aus tatsächlichen Gründen, aber auch wegen der eindeutigen Rechtslage sind die vorsätzlichen Tötungen. Zwar werden bislang schon eine Reihe von Todesfällen dem Doping zugeschrieben

 

-        vgl. etwa: Link, NJW 1987, 2545; Körner, ZRP 1989, 418 -.

 

Jedoch sind Fälle, bei denen entweder ein Dritter unter Täuschung des betroffenen Sportlers diesem Dopingmittel verabreicht oder aber der betroffene Sportler selbst in Kenntnis einer auch nur möglicherweise letalen Wirkung Dopingmittel eingenommen hat, nicht bekannt.

 

a)     Genauerer Erörterung bedarf aber der Tatbestand der fahrlässigen Tötung, § 222 StGB.

 

Wird wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Einnahme eines bestimmten Präparats zum Tode des Sportlers geführt hat, liegt also Ursächlichkeit zwischen Handlung und Erfolg vor, so ist damit nur ein Element des objektiven Tatbestandes erfüllt. Nach deutschem Recht ist die Selbstschädigung des Sportlers durch Einnahme eines Dopingmittels für diesen nicht strafbar. Dies gilt sowohl für den Tötungs- als auch für den Körperverletzungstatbestand. Strafbar ist lediglich die Tötung oder die Körperverletzung eines anderen.

 

Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen das für den Tod des Sportlers (oder dessen Körperverletzung) ursächliche Verhalten eines Dritten (des Arztes, des Trainers oder einer anderen Person) lediglich als Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Sportlers anzusehen ist. In einem solchen Fall wäre die Teilnahme mangels tatbestandsmäßiger Haupttat ebenfalls straflos. Nur wenn der Dritte als Täter anzusehen ist, wäre ihm der strafrechtliche Erfolg als Tötung/Körperverletzung zum Nachteil eines anderen zurechenbar.

 

Wie diese Grenze zwischen strafloser Teilnahme an fremder Selbstgefährdung und strafbarer Täterschaft im Bereich der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte zu ziehen ist – dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten. Hier kurz die folgenden Grundzüge:

 

Das Problem der Abgrenzung zwischen (auch strafrechtlicher) Selbstverantwortung für eine Selbstschädigung und der eine Strafbarkeit auslösenden Verantwortung des Dritten hatte der Bundesgerichtshof zunächst in jahrelanger Rechtsprechung zu Lasten des Dritten gelöst. Zwar hatte der 5. Strafsenat in einer frühen Entscheidung aus dem Jahre 1972 ausgesprochen, nicht strafbar sei, wer fahrlässig den Tod eines Selbstmörders mitverursache

 

-        BGHSt 24, 342 -.

 

      Jedoch leitete die Entscheidung

 

            - BGH JR 1979, 429 –

 

eine grundsätzliche Wende zu Lasten des Dritten ein: Ein Arzt hatte einem drogenabhängigen Patienten ein morphiumhaltiges Medikament zur Selbstinjektion verordnet und verschrieben. Da der Patient entgegen der ärztlichen Anweisung sich mehr als nur eine Ampulle und zudem intravenös injizierte, trat der Tod ein. Zu diesem Sachverhalt, der dem hier diskutierten rechtlich durchaus ähnlich ist, vertrat der BGH die Auffassung, dass der Arzt Täter einer fahrlässigen Tötung sei, wenn er seinem drogenabhängigen Patienten bei einer Entziehungs-therapie ein Suchtmittel verordne und dieser dadurch zu Tode komme, dass er es sich mit Bewusstsein der Selbstgefährdung im Zustand des Entzugs entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Arztes in einer Überdosis und intravenös statt intramuskulär injiziert. Dem folgten weitere Entscheidungen in die gleiche Richtung, nämlich Strafbarkeit der Lieferanten von Rauschgift wegen fahrlässiger Tötung, wenn Abnehmer nach Einnahme des Rauschgiftes zu Tode kamen

 

-        BGH MDR 1981, 684; BGH NStZ 1983, 72 -.

 

Nach heftiger Kritik an dieser Rechtsprechung durch das Schrifttum

 

-        insbesondere Hirsch, JR 1979, 429; Schünemann, NStZ 1982, 60 -

 

bahnte sich ein Wandel an: Zunächst räumte der 1. Strafsenat

 

-        BGHSt 32, 262 -.

 

dem Grundsatz der Selbstverantwortung für eine Selbst-schädigung wieder Priorität ein. Eigenverantwortlich gewollte und verwirktlichte Selbstgefährdungen unterfallen danach nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiere. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasse, ermögliche oder fördere, mache sich insoweit nicht strafbar. Diese Auffassung fand später auch die Zustimmung anderer Strafsenate

 

-        BGH NJW 1981, 2015; BGH NStZ 1987, 406 -.

 

Sie entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung im Schrifttum.

 

Zurück zum Doping:

Voraussetzungen für eine solche Straflosigkeit des Dritten sind zunächst die Kenntnis des Sportlers von den Gefahren des Dopingmittels, die Fähigkeit, diese Gefahren richtig einzuschätzen und die Tragweite einer Entscheidung für das Mittel uneingeschränkt zu erkennen. Dieses setzt den Vollbesitz der geistigen Kräfte und die auf den Einzelfall bezogene konkrete Einsichtsfähigkeit voraus. Mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wird man bei der Frage nach einer solchen Einsichtsfähigkeit keine starre Altersgrenze akzeptieren können. Auch dem noch nicht 18 Jahre alten Sportler, der damit noch Jugendlicher ist, wird man nicht absolut und für jeden Fall eine solche Einsichts- und Urteilsfähigkeit absprechen dürfen. Jedoch wird man hier nur in Ausnahmefällen zur Annahme gelangen, der Betroffene sei tatsächlich imstande gewesen, alle gesundheitlichen Gefahren – auch solche für das Leben unmittelbar – zu erkennen und abzuwägen. Hier geht die fehlende Lebenserfahrung einher mit einem besonderen Vertrauen in den Arzt, der das Mittel verschrieben hat.

 

Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis wird ein anderes sein, wenn der erwachsene Sportler betroffen ist. Wer sich nach umfassender und zutreffender Aufklärung durch den Arzt als Sportler dazu entscheidet, das verschriebene Mittel einzunehmen, handelt grundsätzlich eigenverantwortlich. Damit entfällt aber die Strafbarkeit des Arztes sowohl im Hinblick auf eine fahrlässige Tötung als auch hinsichtlich der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung.

 

b)     Die vorstehenden Überlegungen gelten für den Fall, dass der betroffene Sportler sich das Dopingmittel selbst zuführt. Es fragt sich, ob eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist, wenn ein Dritter, namentlich der Arzt, das Dopingmittel dem Sportler beibringt. Paradigmatisch ist hier der Fall des Injizierens eines solchen Mittels. Hier ist nach der in Betracht kommenden Schuldform zu differenzieren.

 

aa)            Im Bereich des Fahrlässigkeitsvorwurfs, also bei der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung, ist umstritten, ob hier – anders als bei der Selbstbeibringung des Mittels – von den Grundsätzen einer einverständlichen Fremdgefährdung auszugehen ist. Man könnte auch hier dieselben Überlegungen wie dort anstellen, also bei voller Kenntnis des Sachverhalts sowie Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Sportlers grundsätzlich eine Eigengefährdung annehmen. Die unterschiedlichen dogmatischen Ansätze sind von erheblicher Bedeutung für die Frage der Strafbarkeit des Dritten. Begreift man auch den Fall der Beibringung des Dopingmittels grundsätzlich als Fall der Eigengefährdung, so gelten die vorstehend entwickelten Grundsätze der straflosen Teilnahme hieran auch für einen solchen Sachverhalt. Sieht man hingegen das Beibringen stets als Fremdgefährdung an, so ist diese im Grundsatz tatbestandsmäßig. Es stellt sich dann auf der Ebene der Rechtswidrigkeit die Frage nach einer wirksamen Einwilligung des Opfers

 

-        vgl. dazu insbesondere: LK/Hirsch, StGB, 10. Auflage, Vor § 32, RN 94 ff. m.w.N. -.

 

Damit aber entsteht die zusätzliche Problematik, dass die Einwilligung, auch die wirksame, nach unserem Recht eben nicht eo ipso rechtfertigt, sondern nur dann, wenn die Tat trotz der (wirksamen) Einwilligung nicht sittenwidrig ist, § 228 StGB

 

-        Geppert, ZStW 83, 987; Schaffstein, Welzel-Festschrift, S. 570 -.

 

Überzeugend ist der Lösungsansatz, der auch in den Fällen des Beibringens von Dopingmitteln durch einen Dritten die Frage nach der Zurechnung des negativen Erfolges und damit schon nach der Tatbestandsmäßigkeit stellt

 

-        Schünemann, JA 1975, 723; Otto, Tröndle-Festschrift, S. 157 ff.; so im Ergebnis auch: BGHSt 32, 265 -.

 

Die zu den Verletzungsdelikten entwickelten Grundsätze lassen sich eben nicht auf Situationen übertragen, bei denen es lediglich um eine einverständliche Gefährdung geht. Eine – wie Otto es ausdrückt – wertende Betrachtungsweise muss unabhängig von der Frage, wer – bildhaft gesprochen – „letzte Hand“ anlegt (der Betroffene selbst oder ein Dritter) die Zurechnung danach beurteilen, ob das Opfer selbst sich bewusst und freiverantwortlich (bis zum letzten Augenblick) in die Gefahrensituation begeben hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, so steuert das Opfer das gefährliche Geschehen selbst, soweit mögliche Schäden an seinem Körper betroffen sind. Dem entspricht die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

 

Als Ergebnis bleibt für den Fall der fahrlässigen Erfolgsdelikte festzuhalten: Unabhängig davon, ob der Sportler das Dopingmittel selbst einnimmt oder ihm dieses von einem Dritten (namentlich vom Arzt) beigebracht wird (Beispiel: Injektion von Dopingmitteln) gelten die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, wonach der Dritte straflos bleibt, wenn der Sportler nach umfassender Aufklärung und daher in voller Kenntnis des Risikos und im Bewusstsein der Bedeutung seiner Entscheidung das Mittel einnimmt.

 

bb)            Anders stellt sich die rechtliche Bewertung bei dem Delikt dar, das wegen seiner überragenden Häufigkeit in der Praxis im Zentrum des rechtlichen Interesses stehen dürfte: Gemeint ist die vorsätzliche Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB.

 

Im Bereich der fahrlässigen Verletzungsdelikte lässt die einverständliche Herbeiführung einer bloßen Gefährdung des Rechtsguts (Leben oder körperliche Unversehrtheit) den aufgezeigten gemeinsamen rechtlichen Maßstab für beide Arten der Einnahme des Dopingmittels zu. Dagegen ist das Beibringen, namentlich das Injizieren von Dopingmitteln, grundsätzlich als tatbestandliche vorsätzliche Körperverletzung zu bewerten. Hier gilt gleiches wie bei der Vornahme einer vorsätzlichen Tötungshandlung. Die Verletzungshandlung wird von demjenigen vorgenommen, der wissentlich in die Rechtsgüter des anderen eingreift, indem er – hier mit dem Setzen der Spritze – die letzte Entscheidung über die Vornahme der unmittelbar auf die Verletzung gerichteten Handlung trifft und diese Handlung selbst durchführt

 

-        so zutreffend: Otto, SpuRt 1994, 10, 14 -.

 

Für eine wertende Betrachtung, wie sie im Bereich der fahrlässigen Erfolgsdelikte unter den Begriff der Zurechnung vorgenommen werden kann, bleibt hier kein Raum.

 

Jedes Beibringen von Dopingmitteln stellt sich als eine solche vorsätzliche Körperverletzung dar. Die Verabreichung aller Substanzen, die auf den Dopinglisten geführt werden, führt zu Gesundheitsschädigungen; dies ist anerkannter Stand der Wissenschaft.

 

Da das Mittel bewusst beigebracht wird, handelt der Arzt auch vorsätzlich. Das grundlegende Problem liegt darin, ob eine solche vorsätzliche Körperverletzung durch Einwilligung des Sportlers gerechtfertigt ist. Es verlagert sich also von der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit auf die der Rechtswidrigkeit.

 

Eine solche Rechtfertigung setzt zunächst die Wirksamkeit der Einwilligung als solcher voraus. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze, nämlich

 

¨      Der Einwilligende muss hinsichtlich des betroffenen Rechtsguts verfügungsbefugt sein; dies ist bei dem Rechtsgut der körperlichen Integrität grundsätzlich anzunehmen.

¨      Die Einwilligung muss frei von Willensmängeln und ernstlich erklärt sein.

¨      Der Einwilligende muss die Schwere des Eingriffs in seine körperliche Integrität und damit verbundene mögliche Folgen kennen.

¨      Der Einwilligende muss über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen.

 

Soweit diese Kriterien betroffen sind, konturieren sie in ihrer Gesamtheit nahezu exakt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Sportlers anzunehmen ist – dies mit der für den Fahrlässigkeitsbereich bereits skizzierten Folge, dass der Dritte nicht tatbestandsmäßig handelt.

 

Die rechtfertigende Wirkung einer solchen Einwilligung in die vorsätzliche Körperverletzung hat aber noch ein weiteres Erfordernis: Die Tat darf trotz der Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstoßen, § 228 StGB.

 

Mit diesem Rekurs des Gesetzgebers auf das Merkmal der Sittenwidrigkeit gerät ein Kriterium in die strafrechtliche Diskussion, das schon wegen seiner Unbestimmtheit, noch mehr aber wegen seiner Wertungsbedürftigkeit härteste Kontroversen heraufbeschwören muss.

 

So scheiden sich denn hier auch die Geister: Eine Auffassung geht von einer „ethisch-sozialen Betrachtung“ aus und kommt damit grundsätzlich zur Sittenwidrigkeit des Doping und damit zur Strafbarkeit der vorsätzlichen Körperverletzung

 

-        vgl. etwa: Turner, MDR 1991, 569, 574 -.

 

Die Gegenmeinung

 

-        Kohlhaas, NJW 1970, 1959 m.w.N. –

 

verneint für den Regelfall einen solchen Sittenverstoß. Sie weißt dabei auf die zunehmende Ausweitung der Freiheitsrechte am eigenen Körper hin. Zudem hält sie schon aus systematischen Erwägungen die Einbeziehung rechtsgutsfremder Interessen und Belange für verfehlt.

 

Bei nüchterner Analyse der für die widerstreitenden Auffassung vorgetragenen Argumente, bei kritischer Distanz zu dem Pathos der Befürworter einer Sittenwidrigkeit (und damit einer Strafbarkeit des Doping als vorsätzliche Körperverletzung), kann es im Ergebnis keinem begründeten rechtlichen Zweifel unterliegen, dass die Einwilligung des Sportlers die Rechtswidrigkeit der vorsätzlichen Körperverletzung entfallen lässt.

 

Ich zitiere einen herausragenden Vertreter der Auffassung, die bei Doping zur Sittenwidrigkeit der Tat trotz an sich wirksamer Einwilligung gelangt. Prof. TURNER führt hierzu aus:

 

„Es ist bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit ... auch auf sport-ethische Aspekte abzustellen. Ein soziales Unwerturteil ist auch darauf zu stützen, da die genannten Aspekte nicht nur im Bereich des Sports, sondern ganz allgemein Anerkennung finden. Leistungssport ist nicht nur eine private Angelegenheit, sondern hat eine gewichtige öffentliche, kulturelle und soziale Dimension. Der Leistungssport ist in unserer modernen Welt einer der wenigen Bereiche, in denen sich der Mensch ungeachtet seiner sozialen Stellung noch mit anderen aufgrund seiner natürlichen Fähigkeiten messen kann. Dafür sind Chancengleichheit und Fairness unabdingbare Voraussetzungen. Ohne sie wird der gesamte Sinn und Zweck des Sports in Frage gestellt. Leistungsmotivation, Selbstverwirklichung und persönliche Befriedigung des Sportlers gingen verloren; das Gleiche gilt für die pädagogisch-psychologische Bedeutung, die selbst erbrachte Leistungen für die Persönlichkeitsentwicklung haben. Verlieren Leistungen und Leistungsvergleiche an Glaubwürdigkeit, muss auch das Interesse der Zuschauer am Sport abnehmen. Die Vorbildfunktion von Spitzensportlern, die weit über den Sport hinausgeht, würde ebenfalls nachhaltig in Frage gestellt. ...

 

Doping im Sport ist aufgrund dieser ethisch-sozialen Betrachtung daher sittenwidrig. Dabei handelt es sich ... um ein Werturteil, das dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ entsprechen dürfte. Die auf demokratischer Willensbildung beruhenden Erklärungen des Deutschen Sportbundes als dem Repräsentanten ... ca. 30 % der Gesamtbevölkerung ... kann dafür als schwerwiegendes Indiz angeführt werden.“

 

Diese Auffassung sieht sich zunächst grundlegenden systematischen Einwänden ausgesetzt.

 

Nach dem Wortlaut der einschlägigen Norm, § 228 StGB, ist entscheidend, ob die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Dies bedeutet, dass jedenfalls weitaus überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich die Frage nach der Sittenwidrigkeit nach Art und Umfang des tatbestandsmäßigen Rechtsgutsangriffs zu lösen ist

 

-        LK/Hirsch, § 226 a, RN 9; Weigend, ZStW 98, 64 -.

 

Würde man sozial-ethischen Wertvorstellungen im Rahmen einer Interessenabwägung gleiches Gewicht beimessen wie dem Kriterium der Schwere des Eingriffs in das betroffene Rechtsgut, so wird entgegen dem Gesetzeswortlaut die Sittenwidrigkeit der Einwilligung in die Beurteilung einbezogen. Der mit der tatbestandsmäßigen Handlung, der Körperverletzung, verfolgte Zweck kann daher allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, wenn es um die Beurteilung der Tat als sittenwidrig geht.

 

Nun gründet meine Kritik an der mit Zitat belegten Meinung nicht einmal sonderlich auf den dargestellten rechtssystematischen Bedenken. Sie setzt namentlich ein bei der Vorgabe, die Sittenwidrigkeit des Doping im Leistungssport entspreche einem allgemein gültigen Wertmaßstab. Dies ist eine kühne Behauptung, die einer nüchternen Betrachtung nicht Stand hält. Der Rekurs auf die Erklärungen des Deutschen Sportbundes und weiter auf – Zitat –

 

„immer wieder zu beobachtende ablehnende Reaktionen der Zuschauer in Stadien gegenüber anabolikagetunten weiblichen Ungetümen in den leichtathletischen Wurfdisziplinen“ – so TURNER –

 

genügt bei weitem nicht als Beleg dafür, dass

 

„alle billig und gerecht Denkenden“

 

eine solche Wertung teilen.

 

In einer sehr frühen Entscheidung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Frage des „allgemeingültigen Wertmaßstabs“ goldene Worte gesprochen:

 

„Der Senat hat einen Sittenverstoß im Sinne des § 226 a StGB (= heute § 228 StGB) verneint. ... Eine solche Verweisung auf das Sittengesetz ist vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus nicht ohne grundsätzliche Bedenken. Sie kann weitgehend Unsicherheit darüber zur Folge haben, welche Tatbestände mit Strafe bedroht sein sollen. Eine derart unbestimmte Vorschrift muss, um in einem Rechtsstaat erträglich zu sein, zugunsten des Angeklagten eng ausgelegt werden. Als Verstoß gegen die guten Sitten kann deshalb in diesem strafrechtlichen Sinne nur das angesehen werden, was nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zweifellos kriminell strafwürdiges Unrecht ist.“ (BGHSt 4, 24, 32).

 

Seinerzeit war der Fall der Bestimmungsmensur betroffen. Der Senat hob eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus den genannten Gründen auf.

 

Damit jedoch endet meine Kritik durchaus nicht. Ich zweifle auch die hehren Prämissen an, die in den Worten von TURNER gleichsam als feststehend und ehern zugrunde gelegt werden. Da ist der Satz der Chancengleichheit, die verletzt werde, wenn sich der eine oder andere eines unzulässigen Dopingmittels bediene.

 

Chancengleichheit – gibt es die überhaupt noch? Wenn ich meinen Athleten ermögliche, zur Anpassung ihres Organismus ein mehrmonatiges Höhentraining unter den Bedingungen durchzuführen, die später im olympischen Wettkampf vorzufinden sind, wer stellt eigentlich hier die Frage nach der Chancengleichheit aus der Sicht der anderen Athleten, die mangels finanzieller Möglichkeiten erst am Vorabend des Wettkampfs anreisen können? Diese Beispiele ließen sich beliebig vermehren.

 

Ich gehe noch weiter: Sind es wirklich noch (zur heutigen Zeit) „Leistungsmotivation, Selbstverwirklichung und persönliche Befriedigung des Sportlers“, die den Spitzensport entscheidend prägen und die zusätzlich die behauptete Vorbildfunktion ausüben? Ich habe da unüberwindbare Schwierigkeiten.

 

Der Hochleistungssport wird zunehmend dominiert von rein wirtschaftlichen Interessen der Sponsoren und der die Medienrechte vermarktenden Unternehmen. Sie diktieren zwischenzeitlich, zu welchem Zeitpunkt welcher Wettkampf stattzufinden hat. Dabei werden ausschließlich Einschaltquoten und Interessen der Werbeträger berücksichtigt. Für die Gesundheit der beteiligten Sportler ist da wenig Raum.

 

Doping ist in einem solchen Interessengefüge allenfalls insoweit ein Problem, als ein Bewusstsein der Allgemeinheit, alles sei ohnehin manipuliert, das Interesse der breiten Öffentlichkeit am bezahlten Leistungssport entfallen lassen könnte – und sich damit mittelbar wirtschaftlich negativ auswirken würde.

 

Mein Fazit ist eindeutig:

 

Soweit nicht besonders schwerwiegende gesundheitliche Schäden durch das Beibringen von Dopingmitteln zu besorgen sind, rechtfertigt eine wirksame Einwilligung des betroffenen Sportlers diese Körperverletzung. Denn dann verstößt auch die Tat nicht gegen die guten Sitten.


 

III.

Der kurze Überblick zeigt:

 

Das geltende deutsche Strafrecht kann nur in Ausnahmefällen bemüht werden, Interessenkonflikte zu lösen, die mit der Einnahme von Dopingmitteln entstehen.

 

Denn die Anwendung von Strafrecht muss ultima ratio sein. Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit sind hierfür unverzichtbare Voraussetzungen. Beides vermag ich nicht zu erkennen, wenn der erwachsene, in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkte und umfassend aufgeklärte Sportler zum Doping greift.

 

Damit stehen spektakuläre Durchsuchungen und öffentlichkeitswirksame Festnahmen nach unserem Recht nicht an. Und das ist gut so!

 


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